RS Vwgh 1992/9/28 92/10/0101

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Veröffentlicht am 28.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §11;
AMG 1983 §15;
AMG 1983 §26 Abs1 Z1;
AMG 1983 §26 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/10/0102 92/10/0105 92/10/0104 92/10/0103

Rechtssatz

Im Verfahren zur Chargenfreigabe ist - anders als in jenem betreffend die Zulassung von Arzneispezialitäten (vgl § 11 ff, insbesondere § 15 AMG) - die Vorlage bestimmter Studien bzw Untersuchungsergebnisse nicht bereits im Gesetz festgelegt. Die Nichtvorlage bestimmter Studien bzw Untersuchungen in der von der Behörde geforderten Form kann daher nur dann einen Abweisungsgrund bilden, wenn feststeht, daß ohne diese Unterlagen eine Beurteilung der Anträge nach den Kriterien des § 26 Abs 3 AMG nicht möglich ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100101.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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