RS Vwgh 1992/9/28 92/10/0075

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Veröffentlicht am 28.09.1992
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §18 Abs4;

Rechtssatz

Von einer Agrarstrukturverbesserung kann nicht gesprochen werden, wenn die landwirtschaftliche Nutzung nur ein Zwischenstadium darstellt, mit dem Ziel, in Zukunft einen höherwertigen Waldbestand zu erreichen. Die Agrarstrukturverbesserung muß ein direkter Ausfluß der beabsichtigten Maßnahme, dh der Rodung sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100075.X02

Im RIS seit

28.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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