Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Von einer Agrarstrukturverbesserung kann nicht gesprochen werden, wenn die landwirtschaftliche Nutzung nur ein Zwischenstadium darstellt, mit dem Ziel, in Zukunft einen höherwertigen Waldbestand zu erreichen. Die Agrarstrukturverbesserung muß ein direkter Ausfluß der beabsichtigten Maßnahme, dh der Rodung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100075.X02Im RIS seit
28.09.1992