RS Vwgh 1992/9/28 92/10/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E VS 1990/01/30 88/18/0361 1

Stammrechtssatz

Sofern in der Rechtsmittelbelehrung ein entsprechender Hinweis enthalten ist, liegt in dem Mangel eines begründeten Berufungsantrages nicht ein bloßes Formgebrechen, das die Beh zur amtswegigen Behebung des Mangels gem § 13 Abs 3 AVG zu veranlassen hätte, sondern ein Mangel des durch G geforderten Inhaltes, demgegenüber die Beh nicht gehalten ist, verbessernd einzugreifen. Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages bedeutet das Fehlen eines der Mindesterfordernisse, die an eine Berufung zu stellen sind. Eine solche Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen. Ein erst nach Ablauf der Berufungsgfrist nachgetragener begründeter Antrag vermag daran nichts zu ändern (Hinweis E 10.2.1961, 1954/60).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100128.X01

Im RIS seit

28.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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