RS Vwgh 1992/9/29 89/05/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
BauO Wr §70 Abs1;
BauO Wr §73;
BauRallg;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/05/0031

Rechtssatz

Ist in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung von der Baubehörde erster Instanz der Verhandlungsgegenstand als Planänderung bezeichnet worden, obwohl ein neues Bauansuchen Gegenstand des Verfahrens gewesen ist, so kann daraus vom Nachbarn eine Rechtsverletzung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn diesem bei Einsicht in die Projektsunterlagen und spätestens bei der Verhandlung vor der Baubehörde erster Instanz klar geworden sein muß, daß Gegenstand der Verhandlung ein neues Projekt war (Hinweis E 30.9.1986, 86/05/0078).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989050030.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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