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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/05/0031Rechtssatz
Ist in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung von der Baubehörde erster Instanz der Verhandlungsgegenstand als Planänderung bezeichnet worden, obwohl ein neues Bauansuchen Gegenstand des Verfahrens gewesen ist, so kann daraus vom Nachbarn eine Rechtsverletzung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn diesem bei Einsicht in die Projektsunterlagen und spätestens bei der Verhandlung vor der Baubehörde erster Instanz klar geworden sein muß, daß Gegenstand der Verhandlung ein neues Projekt war (Hinweis E 30.9.1986, 86/05/0078).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989050030.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010