RS Vwgh 1992/9/29 89/17/0104

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn auch Gesetzesmaterialien als Auslegungsbehelf herangezogen werden können, so entspricht es doch allgemeiner Lehre und Rechtsprechung, daß die Gesetzesmaterialien weder das Gesetz selbst sind noch eine authentische Interpretation desselben darstellen (Hinweis E 30.4.1975, 2006/74, VwSlg 4829 F/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170104.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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