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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs3 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/06/0058Rechtssatz
Da der Abspruch über das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei im Erkenntnis unterblieben ist, waren der mitbeteiligten Partei in einem ergänzenden Beschluß die Kosten für den Aufwandersatz und die erforderlichen Stempelgebühren zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060057.X01.1Im RIS seit
03.04.2001