RS Vwgh 1992/9/29 92/06/0057

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs3 Z1;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §59 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/06/0058

Rechtssatz

Da der Abspruch über das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei im Erkenntnis unterblieben ist, waren der mitbeteiligten Partei in einem ergänzenden Beschluß die Kosten für den Aufwandersatz und die erforderlichen Stempelgebühren zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060057.X01.1

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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