RS Vwgh 1992/9/29 91/09/0186

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §62 Abs2;
BDG 1979 §103 Abs4 idF 1991/362 ;
BDG 1979 §124 Abs12;
BDG 1979 §124 Abs14;
BDG 1979 §126 Abs3;
BDGNov 02te 1991 Art1 Z9;
Novellen BGBl1991/362 Art8 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Die sowohl nach dem BDG 1979 als auch nach dem AVG vorgesehene entsprechende niederschriftliche Beurkundung der (am 6.6.1991 erfolgten) mündlichen Verkündung des angefochtenen Bescheides (mit diesem ist über die Besch wegen Dienstpflichtverletzungen eine Geldstrafe im Höchstausmaß verhängt worden) iSd § 124 Abs 14 BDG 1979 ist (im Beschwerdefall) unterblieben. Daraus folgt, daß das Disziplinarverfahren der Besch am 1.7.1991 bei der Disziplinaroberkommission noch nicht in rechtskräftiger Weise abgeschlossen und daher anhängig war, weil die Zustellung der diesfalls allein entscheidenden schriftlichen Ausfertigung an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unbestritten erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Beschwerde des Stellvertreters des Disziplinaranwaltes bei der Disziplinaroberkommission erweist sich daher als zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090186.X03

Im RIS seit

03.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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