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L37169 Kanalabgabe WienNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Bei den Bestimmungen des § 12 Abs 1 und des § 12 Abs 2 Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG handelt es sich um eine (dem Anschein nach der Vereinfachung der Ermittlung der Gebührenhöhe dienende) Fiktion. Zu ihrer Korrektur im Sinne des Gebührentatbestandes und zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses sind dieser Fiktion Regeln an die Seite gestellt, die es erlauben, auf Fälle Rücksicht zu
nehmen, in denen die in die öffentlichen Kanäle eingeleiteten Abwassermengen geringer sind als die der öffentlichen Wasserversorgung oder einer Eigenwasserversorgung entnommenen Wassermengen. Der Nachweis hiefür wurde in diesen Regeln den Gebührenpflichtigen auferlegt, womit sich die Fiktion als widerlegbare Rechtsvermutung erweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170181.X01Im RIS seit
29.09.1992