RS Vwgh 1992/9/29 89/17/0181

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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L37169 Kanalabgabe Wien
L82309 Abwasser Kanalisation Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7 Abs1;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §12 Abs1;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §12 Abs2;
StGG Art2;

Rechtssatz

Bei den Bestimmungen des § 12 Abs 1 und des § 12 Abs 2 Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG handelt es sich um eine (dem Anschein nach der Vereinfachung der Ermittlung der Gebührenhöhe dienende) Fiktion. Zu ihrer Korrektur im Sinne des Gebührentatbestandes und zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses sind dieser Fiktion Regeln an die Seite gestellt, die es erlauben, auf Fälle Rücksicht zu

nehmen, in denen die in die öffentlichen Kanäle eingeleiteten Abwassermengen geringer sind als die der öffentlichen Wasserversorgung oder einer Eigenwasserversorgung entnommenen Wassermengen. Der Nachweis hiefür wurde in diesen Regeln den Gebührenpflichtigen auferlegt, womit sich die Fiktion als widerlegbare Rechtsvermutung erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170181.X01

Im RIS seit

29.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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