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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus § 2 Z 21 V über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl 49/1991, läßt sich nicht ableiten, daß chromhaltige Schlämme sowie chromhaltige Filterkuchen aus einer Gerberei als gefährlicher Abfall iSd § 2 Abs 5 OÖ AWG 1990 zu qualifizieren sind. Denn aus der beispielweisen Aufzählung von "Kühlgeräten" als "Produkte" in der Z 20 des § 2 der zitierten V geht hervor, daß der Verordnungsgeber Schlämme nicht als "Produkte" ansieht, sondern unter "Produkten" offensichtlich Gebrauchsgegenstände versteht (zur Frage, ob die Gerbereischlämme - analog zur Z 9 des § 2 der zitierten V - allein wegen ihres Gehaltes an Chrom III als gefährlicher Abfall einzustufen sind, hätte hier die belBeh dem Bf Gelegenheit zur Stellungnahme und die Möglichkeit einräumen müssen, sein - in der Beschwerde ausdrücklich aufgestelltes - Vorbringen, daß das in seinen Gerbereischlämmen und im Filterkuchen enthaltene Chrom III nicht toxisch sei, mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens unter Beweis zu stellen).
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050111.X01Im RIS seit
29.09.1992