RS Vwgh 1992/9/29 92/05/0111

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AWG 1990 §3 Abs1;
AWG OÖ 1990 §2 Abs10;
AWG OÖ 1990 §2 Abs5;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §2 Z20;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §2 Z21;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §2 Z9;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Aus § 2 Z 21 V über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl 49/1991, läßt sich nicht ableiten, daß chromhaltige Schlämme sowie chromhaltige Filterkuchen aus einer Gerberei als gefährlicher Abfall iSd § 2 Abs 5 OÖ AWG 1990 zu qualifizieren sind. Denn aus der beispielweisen Aufzählung von "Kühlgeräten" als "Produkte" in der Z 20 des § 2 der zitierten V geht hervor, daß der Verordnungsgeber Schlämme nicht als "Produkte" ansieht, sondern unter "Produkten" offensichtlich Gebrauchsgegenstände versteht (zur Frage, ob die Gerbereischlämme - analog zur Z 9 des § 2 der zitierten V - allein wegen ihres Gehaltes an Chrom III als gefährlicher Abfall einzustufen sind, hätte hier die belBeh dem Bf Gelegenheit zur Stellungnahme und die Möglichkeit einräumen müssen, sein - in der Beschwerde ausdrücklich aufgestelltes - Vorbringen, daß das in seinen Gerbereischlämmen und im Filterkuchen enthaltene Chrom III nicht toxisch sei, mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens unter Beweis zu stellen).

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050111.X01

Im RIS seit

29.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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