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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §500;Rechtssatz
Wurde das Begünstigungsverfahren erst nach dem Inkrafttreten der 48ten ASVG-Novelle (am 1.1.1990) aufgrund des Antrages des Bf vom 20.5.1990 eingeleitet, so muß es bei dem im Begünstigungsverfahren geltenden Grundsatz der Anwendung der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Rechtslage bleiben, zumal bei einer Antragstellung nach dem 31.12.1989 nicht davon gesprochen werden kann, daß die Beschwerdeführerin bereits einen Anspruch auf Feststellung der Begünstigung nach der 44ten ASVG-Novelle iSd E 9.6.1992, 90/08/0229, erworben hat. Eine Anwendung der 44ten ASVG-Novelle auch in solchen Fällen hätte überdies zur Konsequenz, daß die Wendung "vom 12.3.1938" in § 502 Abs 6 in der Fassung der 48ten ASVG-Novelle keinen Anwendungsbereich mehr hätte; der letzte Halbsatz des ersten Satzes der eben genannten Bestimmung müßte dann vielmehr dahin korrigiert werden, daß er zu lauten hätte: "und, in den Fällen des Abs 4, in der Zeit bis 9.5.1945 das 15te Lebensjahr vollendet hat." Aus dem Ausschußbereich zur 48ten ASVG-Novelle läßt sich zwar der Wille des Gesetzgebers erschließen, durch die Gesetzesänderung der 48ten Novelle eine weitere materielle Begünstigung für Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung verfolgt wurden, vorzunehmen. Für eine derartige Korrektur eines eindeutigen Gesetzeswortlautes genügen aber die genannten Gesetzesmaterialien nicht.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080120.X01Im RIS seit
11.07.2001