RS Vwgh 1992/9/29 92/08/0090

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §51 Abs3;
ASVG §58 Abs2;
ASVG §60;

Rechtssatz

Schuldner (und nicht bloß Inkassant oder Zahlstelle; Hinweis E 24.11.1965, 128/65) der auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge ist nach § 58 Abs 2 ASVG (grundsätzlich) der Dienstgeber, der jedoch nach § 60 ASVG nach Maßgabe dieser Bestimmung berechtigt ist, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil abzuziehen bzw einzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080090.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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