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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §51 Abs3;Rechtssatz
Schuldner (und nicht bloß Inkassant oder Zahlstelle; Hinweis E 24.11.1965, 128/65) der auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge ist nach § 58 Abs 2 ASVG (grundsätzlich) der Dienstgeber, der jedoch nach § 60 ASVG nach Maßgabe dieser Bestimmung berechtigt ist, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil abzuziehen bzw einzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080090.X01Im RIS seit
27.11.2000