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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/05/0031Rechtssatz
Dem Nachbarn kommt im BENÜTZUNGSbewilligungsverfahren nur dann ausnahmsweise ein Mitspracherecht zu, wenn durch die Benützungsbewilligung der Inhalt der erteilten Baubewilligung normativ verändert und hiedurch ein im Baurecht verankertes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht beeinträchtigt würde (Hinweis E 13.9.1983, 203/80).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989050030.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010