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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §44 Abs5;Rechtssatz
Die Wendung "zur Zahlung übernommen" in § 44 Abs 5 ASVG kann unter Bedachtnahme auf § 58 Abs 2 ASVG, wonach der Dienstgeber im Regelfall ohnedies kraft Gesetzes zur Zahlung auch der auf den Versicherten entfallenden Beitragsanteile verpflichtet ist, nicht mit "zur Zahlung an den Sozialvesicherungsträger" gleichgesetzt werden; die in dieser Bestimmung normierte Rechtsfolge tritt vielmehr nur dann ein, wenn der Dienstgeber unter Entlastung des Versicherten die endgültige Tragung dieser Beiträge (Beitragsanteile) selbst übernimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080090.X03Im RIS seit
27.11.2000