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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §91;Rechtssatz
Hat die Besch als Beamtin im Personalstand der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung ein Verhalten (langjährige regelmäßige Malversationen in Millionenhöhe) gesetzt, daß das für die Stellung als Beamtin erforderliche Vertrauen der Öffentlichkeit wesentlich gestört hat, so ist es (für die Strafbemessung) nicht maßgebend, ob sich die Postsparkasse als privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen durch die Malversationen der Besch geschädigt erachtet oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090186.X15Im RIS seit
03.07.2001