RS Vwgh 1992/9/29 91/09/0186

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Besch als Beamtin im Personalstand der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung ein Verhalten (langjährige regelmäßige Malversationen in Millionenhöhe) gesetzt, daß das für die Stellung als Beamtin erforderliche Vertrauen der Öffentlichkeit wesentlich gestört hat, so ist es (für die Strafbemessung) nicht maßgebend, ob sich die Postsparkasse als privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen durch die Malversationen der Besch geschädigt erachtet oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090186.X15

Im RIS seit

03.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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