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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
B-VG Art94;Rechtssatz
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Anordnung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Streitigkeiten über die durch Legalzession nach § 27 Wr SHG auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche des Empfängers der Hilfe gegen den Ehegatten nicht "im Widerspruch zu Art 94 B-VG"; dies schon deshalb nicht, weil es sich bei solchen Ansprüchen um zivilrechtliche Ansprüche handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080144.X01Im RIS seit
13.07.2001