RS Vwgh 1992/9/29 92/17/0227

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
55 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art140 Abs7;
MOGNov 1987 Art3 Abs4;
MOGNov 1987 Art3 Abs6;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 8.3.1991, G 227/-231/90 und andere, mit dem unter anderem Art 3 Abs 4 (mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen) und Art 3 Abs 6 der MOGNov 1987 als verfassungwidrig aufgehoben wurden, schließt gemäß Art 140 Abs 7 B-VG die Anwendung der aufgehobenen Bestimmungen auf den Anlaßfall aus. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof so vorzugehen, als ob bei dessen Erlassung die aufgehobene Bestimmung nicht (mehr) der Rechtsordnung angehört hätte (Hinweis E 5.4.1991, 90/17/0011, 90/17/0012; E 5.4.1991, 90/17/0031 bis 0034).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170227.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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