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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 8.3.1991, G 227/-231/90 und andere, mit dem unter anderem Art 3 Abs 4 (mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen) und Art 3 Abs 6 der MOGNov 1987 als verfassungwidrig aufgehoben wurden, schließt gemäß Art 140 Abs 7 B-VG die Anwendung der aufgehobenen Bestimmungen auf den Anlaßfall aus. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof so vorzugehen, als ob bei dessen Erlassung die aufgehobene Bestimmung nicht (mehr) der Rechtsordnung angehört hätte (Hinweis E 5.4.1991, 90/17/0011, 90/17/0012; E 5.4.1991, 90/17/0031 bis 0034).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992170227.X01Im RIS seit
11.07.2001