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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/09/0092 E 15. Dezember 1989 RS 8Stammrechtssatz
Wenn der Beamte mehrmals deliktisch gehandelt und zum Zeitpunkt der Entdeckung der Tat den Schaden nur zum Teil wieder gutzumachen hat, so ist die daraus abzuleitende Wiedergutmachungsabsicht bzgl des gesamten Betrages bei der Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten an sich im positiven Sinne in Anschlag zu bringen. Diesem Milderungsgrund könnte daher allenfalls bei einem einmaligen Zugriff Relevanz zukommen, nicht aber bei zahlreichen Zugriffen in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090186.X11Im RIS seit
03.07.2001