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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §91;Rechtssatz
Der Dienstgeber der Besch, die zur Tatzeit Leiterin eines Postamtes gewesen ist, ist der Bund; die für die fachliche Abwicklung des Sparkassengeschäftes aber im wesentlichen maßgebliche Unternehmung ist die grundsätzlich nach privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten eingerichtete Postsparkasse. Beim Beamten ist eine Betrachtung derart, daß der in eine "fremde Arbeitsorganisation" eingegliederte Dienstnehmer nicht den erhöhten Risken unternehmungsspezifischer Art ausgesetzt werden darf, aber von vornherein nicht angezeigt. Es muß vielmehr auch in diesem Fall ein Kennzeichen des Berufsbeamtentums bleiben, daß Beamte in ihrem Dienst gebunden an das Gesetz, aber auch ohne laufende Kontrolle, aus eigenem handeln und sich dabei rechtmäßig verhalten. Diesbezüglich trifft den Beamten von vornherein eine höhere Verantwortung als sie im allgemeinen bei unselbständig Bediensteten in der Privatwirtschaft gegeben ist, wie sich insbesondere aus der gesetzlichen Einrichtung des Disziplinarrechtes an sich ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090186.X14Im RIS seit
03.07.2001