RS Vwgh 1992/9/29 91/09/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Rechtssatz

Der Dienstgeber der Besch, die zur Tatzeit Leiterin eines Postamtes gewesen ist, ist der Bund; die für die fachliche Abwicklung des Sparkassengeschäftes aber im wesentlichen maßgebliche Unternehmung ist die grundsätzlich nach privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten eingerichtete Postsparkasse. Beim Beamten ist eine Betrachtung derart, daß der in eine "fremde Arbeitsorganisation" eingegliederte Dienstnehmer nicht den erhöhten Risken unternehmungsspezifischer Art ausgesetzt werden darf, aber von vornherein nicht angezeigt. Es muß vielmehr auch in diesem Fall ein Kennzeichen des Berufsbeamtentums bleiben, daß Beamte in ihrem Dienst gebunden an das Gesetz, aber auch ohne laufende Kontrolle, aus eigenem handeln und sich dabei rechtmäßig verhalten. Diesbezüglich trifft den Beamten von vornherein eine höhere Verantwortung als sie im allgemeinen bei unselbständig Bediensteten in der Privatwirtschaft gegeben ist, wie sich insbesondere aus der gesetzlichen Einrichtung des Disziplinarrechtes an sich ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090186.X14

Im RIS seit

03.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten