Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Übermittlung einer Fotokopie der Niederschrift, in welcher die mündliche Verkündung des Bescheides beurkundet worden ist, stellt schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 58 Abs 3 in Verbindung mit § 18 Abs 4 AVG keine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides dar.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080122.X04Im RIS seit
11.07.2001