RS Vwgh 1992/9/29 92/08/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §44 Abs5;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §51 Abs3;
ASVG §58 Abs2;

Rechtssatz

Die Regelung des § 44 Abs 5 ASVG hat primär den Fall vor Augen, in dem der Dienstgeber den auf den Dienstnehmer nach § 51 Abs 3 ASVG entfallenden Beitragsanteil nicht nur entsprechend dem § 58 Abs 2 ASVG an den Sozialversicherungsträger entrichtet, sondern - ohne dazu nach den sozialversicherungsrechtlichen Normen (zB nach § 60 ASVG) dazu verpflichtet zu sein - zur endgültigen Tragung übernimmt; in einem solchen Fall soll aber nicht eine Erhöhung des Entgelts nach § 49 Abs 1 ASVG und damit des Arbeitsverdienstes nach § 44 Abs 1 Z 1 legcit, sondern lediglich der allgemeinen Beitragsgrundlage eintreten, wodurch eine "immer weiter steigende Beitragsgrundlage" vermieden werden soll.

Schlagworte

VwRallg7 Anordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080090.X04

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten