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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/03/0066 B 20. Mai 1981 VwSlg 10456 A/1981 RS 1(diese Grundsätze gelten auch bei Zurückweisung eines auf § 46 Abs 2 VwGG gestützten Wiedereinsetzungsantrages wegen irrtümlich unrichtiger Angabe des Datums der Zustellung des im § 46 Abs 3 VwGG genannten Bescheides als verspätet).Stammrechtssatz
Führt die irrtümlich unrichtige Anführung des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde zur Zurückweisung derselben, so stellt dies zwar keinen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründenden Tatbestand iSd § 46 Abs 1 VwGG 1965 dar, zumal ja keine echte Fristversäumnis vorliegt, weshalb ein diesbezüglich auf § 46 Abs 1 VwGG 1965 gestützter Antrag zurückzuweisen ist, doch steht dem Bfr die Möglichkeit offen, allenfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Ein solcher Antrag kann jedoch nur dann zum Erfolg führen, wenn die irrige Annahme der Versäumung nicht von der Partei verschuldet wurde.
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080176.X01Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010