RS Vwgh 1992/9/29 92/09/0117

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §69 Abs1 lita;
KOVG 1957 §54 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1931/58 E 13. November 1959 VwSlg 5113 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Befreiung von der Verpflichtung zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung greift nur dann Platz, wenn beide im § 54 Abs 1 KOVG genannten Voraussetzungen - mangelndes Verschulden und gutgläubiger Empfang - gegeben sind.

Schlagworte

Verschulden und guter Glaube

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090117.X01

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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