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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §90;Rechtssatz
Nach § 12 Abs 3 lit d AlVG kann auch eine Tätigkeit im Rahmen der "ehelichen Beistandspflicht" (dh auf Grund einer Verpflichtung des Ehegatten gemäß § 90 zweiter Satz ABGB im Erwerb des anderen Ehegatten mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar ist und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist) dazu führen, daß Arbeitslosigkeit nicht vorliegt, jedoch nur dann, wenn sie in einem gewissen Umfang regelmäßig betrieben wird (hier ein bis zwei Stunden täglich;
Hinweis E 8.10.1987, 87/08/0146, VwSlg 12551 A/1987).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080080.X02Im RIS seit
18.10.2001