RS Vwgh 1992/9/29 92/08/0080

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §90;
AlVG 1977 §12 Abs3 litd;

Rechtssatz

Nach § 12 Abs 3 lit d AlVG kann auch eine Tätigkeit im Rahmen der "ehelichen Beistandspflicht" (dh auf Grund einer Verpflichtung des Ehegatten gemäß § 90 zweiter Satz ABGB im Erwerb des anderen Ehegatten mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar ist und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist) dazu führen, daß Arbeitslosigkeit nicht vorliegt, jedoch nur dann, wenn sie in einem gewissen Umfang regelmäßig betrieben wird (hier ein bis zwei Stunden täglich;

Hinweis E 8.10.1987, 87/08/0146, VwSlg 12551 A/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080080.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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