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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/18 90/09/0088 9Stammrechtssatz
Ein Beamter, der seinen Dienstgeber um des eigenen Vorteils willen schädigt, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstgeber bestehende, für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltungen unerläßliche Vertrauensverhältnis so stark und so nachhaltig, daß es in der Regel notwendig sein wird, ihn aus dem Dienst zu entlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090186.X12Im RIS seit
03.07.2001