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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §355;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/05 89/08/0332 11Stammrechtssatz
Die bescheiderlassende Behörde ist an eine eigene, wenn auch nicht rechtskräftige Entscheidung über die (- nunmehrige -) Vorfrage wegen der Grundsätze 1 der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und 2 der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung gebunden (hier:
festzustellende Beitragspflicht bei festgestellter Versicherungspflicht). Der Rechtsschutz ist im Hinblick auf die gegen den Hauptfragenbescheid zulässigen Rechtsmittel nicht beeinträchtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080169.X02Im RIS seit
11.07.2001