RS Vwgh 1992/9/29 92/09/0117

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
KOVG 1957 §54 Abs2;
KOVG 1957 §54 Abs3;

Rechtssatz

Wird im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides darauf hingewiesen, daß über die Hereinbringung der unbeglichenen Schuld im Betrage von S 3878,-- gesondert entschieden werde, so kann der Versorgungsbehörde zweiter Instanz (die den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt hat) nicht vorgeworfen werden, sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit dem Vorbringen in der Berufung, daß die Rückzahlung dieses Betrages für die Versorgungsberechtigte (diese sei Empfängerin einer Zusatzrente) sehr wohl eine wirtschaftliche Belastung bedeuten würde, auseinandergesetzt zu haben, weil über die Hereinbringung der unbeglichenen Schuld im Betrage von S 3878,-- im gegenständlichen Verwaltungsverfahren noch nicht entschieden worden ist.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090117.X06

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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