RS Vwgh 1992/9/29 91/09/0186

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0148 E 19. Jänner 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Rechtfertigen die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, ist also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt, so können andere Gründe (Existenzvernichtung, Arbeitslosigkeit) nicht mehr entscheidend sein (Hinweis E 25.6.1980, 1362/77, VwSlg 10174 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090186.X10

Im RIS seit

03.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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