RS Vwgh 1992/9/29 88/08/0181

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §16 Abs2;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Nach dem Tatbestand des § 16 Abs 2 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung ist entscheidend, ob an den verschiedenen Arbeitsplätzen, die nach der vorliegenden Fallgestaltung die Entstehungsquelle der Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe bilden, eine wirksame Absaugungsvorrichtung eingerichtet ist oder nicht. Handelt es sich um eine Mehrzahl solcher konkreter Plätze, so wird - wegen der Vielzahl der Gefährdungsquellen für die Gesundheit von Arbeitnehmern - eine einheitliche Straftat - Tateneinheit - nicht angenommen werden können. Andererseits spielt es im anlagenbezogenen Arbeitnehmerschutzrecht keine entscheidende Rolle, ob an einem Arbeitsplatz gleichzeitig oder in zeitlicher Abfolge verschiedene Arbeitnehmer tätig sind (Hinweis E 29.10.1984, 81/11/0081, E 21.11.1984, 82/11/0091, E 29.6.1987, 86/08/0250 und E 24.9.1990, 90/19/0235).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080181.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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