Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Ist durch das konkrete Verhalten des Beamten die Verletzung der Dienspflichten nach § 43 Abs 2 BDG 1979 als so schwer zu werten, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr gegeben ist, so rechtfertigt dies die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung (Hinweis E 28.3.1984, 83/09/0093).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090186.X07Im RIS seit
03.07.2001