RS Vwgh 1992/9/29 91/09/0186

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Rechtssatz

Ist durch das konkrete Verhalten des Beamten die Verletzung der Dienspflichten nach § 43 Abs 2 BDG 1979 als so schwer zu werten, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr gegeben ist, so rechtfertigt dies die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung (Hinweis E 28.3.1984, 83/09/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090186.X07

Im RIS seit

03.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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