Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §91;Rechtssatz
Finanzielle Schwierigkeiten bzw ausweglose Situationen sind genauso wie Kontrollücken in der Regel weder etwas besonderes noch zur Gänze zu vermeiden. Die Fürsorgepflicht des öffentlichen Dienstgebers dahingehend zu verstehen, daß durch eine entsprechende Organisationsgestaltung die psychisch-moralischen Abwehrkräfte seiner Bediensteten gegen fortgesetztes und an sich schwer strafbares Verhalten nicht überfordert werden, das hieße diese zu überziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090186.X13Im RIS seit
03.07.2001