RS Vwgh 1992/9/29 91/09/0186

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Rechtssatz

Finanzielle Schwierigkeiten bzw ausweglose Situationen sind genauso wie Kontrollücken in der Regel weder etwas besonderes noch zur Gänze zu vermeiden. Die Fürsorgepflicht des öffentlichen Dienstgebers dahingehend zu verstehen, daß durch eine entsprechende Organisationsgestaltung die psychisch-moralischen Abwehrkräfte seiner Bediensteten gegen fortgesetztes und an sich schwer strafbares Verhalten nicht überfordert werden, das hieße diese zu überziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090186.X13

Im RIS seit

03.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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