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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 96/08/0406 B VS 24. November 1998 VwSlg 15035 A/1998 RS 5; (RIS: abwh)Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof darf sich zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung insoweit allein auf die Angaben in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides stützen, als sie nicht in sich widersprüchlich sind bzw mit den im Zeitpunkt der Prüfung vorliegenden Urkunden im Widerspruch stehen oder offenkundig unrichtig sind (Hinweis B 19.10.1982, 82/11/0253, 0258).
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080180.X01Im RIS seit
12.02.2002