RS Vwgh 1992/9/29 92/08/0180

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 96/08/0406 B VS 24. November 1998 VwSlg 15035 A/1998 RS 5; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof darf sich zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung insoweit allein auf die Angaben in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides stützen, als sie nicht in sich widersprüchlich sind bzw mit den im Zeitpunkt der Prüfung vorliegenden Urkunden im Widerspruch stehen oder offenkundig unrichtig sind (Hinweis B 19.10.1982, 82/11/0253, 0258).

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080180.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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