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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, daß sich die Berufungsbehörde ungeachtet des Berufungsvorbringens (die Versorgungsberechtigte hat unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Situation beantragt, von der Hereinbringung der Schuld im Betrag von S 3878,-- wegen besonderer Härte Abstand zu nehme) nicht in einer dem § 58 Abs 2 und § 60 AVG entsprechenden Weise mit der Frage des Vorliegens einer mit dem Rückersatz verbundenen besonderen Härte (§ 54 Abs 4 KOV) auseinandergesetzt hat.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090117.X08Im RIS seit
27.03.2001