RS Vwgh 1992/9/29 92/09/0117

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
KOVG 1957 §54 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, daß sich die Berufungsbehörde ungeachtet des Berufungsvorbringens (die Versorgungsberechtigte hat unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Situation beantragt, von der Hereinbringung der Schuld im Betrag von S 3878,-- wegen besonderer Härte Abstand zu nehme) nicht in einer dem § 58 Abs 2 und § 60 AVG entsprechenden Weise mit der Frage des Vorliegens einer mit dem Rückersatz verbundenen besonderen Härte (§ 54 Abs 4 KOV) auseinandergesetzt hat.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090117.X08

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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