RS Vwgh 1992/9/29 89/05/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §128 Abs1;
BauO Wr §70 Abs1;
BauO Wr §73;
BauRallg;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §50;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/05/0031

Rechtssatz

Werden in einer Beschwerde zwei Bescheide angefochten (hier sowohl die Bewilligung für das abgeänderte Bauprojekt als auch die Benützungsbewilligung), ist der teilweise Erfolg hinsichtlich eines Bescheides gem § 50 VwGG als Erfolg anzusehen; gegen die dem Bf zuzusprechenden Kosten ist der Kostenanspruch der belBeh aufzurechnen (Hinweis E 6.5.1975, 1527/73, VwSlg 4831 F/1975).

Schlagworte

Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989050030.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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