RS Vwgh 1992/9/29 88/08/0176

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §6;
ArbIG 1974 §9 Abs1;
ASchG 1972 §27;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unterstellt die Behörde die Nichteinhaltung der streitgegenständlichen Auflagenpunkte des auf § 77 GewO 1973 und § 27 Abs 2 ASchG gestützten Betriebsanlagengenehmigungsbescheides sowohl im erstinstanzlichen Strafbescheid als auch im angefochtenen Bescheid nicht, wie gem § 6 ArbIG hervorgeht, den Strafbestimmungen des ASchG sondern jenen der GewO 1973, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; daß es sich im Beschwerdefall bei den vom Arbeitsinspektorat inkriminierten Übertretungen nicht um solche der GewO 1973, sondern um Verletzungen des ASchG handelt, ist sowohl für die Frage des Besch und der Art seiner Verantwortlichkeit (der gewerberechtliche Geschäftsführer ist nicht der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften Verantwortliche) als auch für die Frage des Tatortes (Hinweis E 26.2.1987, 86/08/0231) von entscheidender Bedeutung.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080176.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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