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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbIG 1974 §6;Rechtssatz
Unterstellt die Behörde die Nichteinhaltung der streitgegenständlichen Auflagenpunkte des auf § 77 GewO 1973 und § 27 Abs 2 ASchG gestützten Betriebsanlagengenehmigungsbescheides sowohl im erstinstanzlichen Strafbescheid als auch im angefochtenen Bescheid nicht, wie gem § 6 ArbIG hervorgeht, den Strafbestimmungen des ASchG sondern jenen der GewO 1973, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; daß es sich im Beschwerdefall bei den vom Arbeitsinspektorat inkriminierten Übertretungen nicht um solche der GewO 1973, sondern um Verletzungen des ASchG handelt, ist sowohl für die Frage des Besch und der Art seiner Verantwortlichkeit (der gewerberechtliche Geschäftsführer ist nicht der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften Verantwortliche) als auch für die Frage des Tatortes (Hinweis E 26.2.1987, 86/08/0231) von entscheidender Bedeutung.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988080176.X02Im RIS seit
11.07.2001