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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §167 Abs1;Rechtssatz
Stellt das Gesetz für eine Tatsache eine Vermutung auf, so bedarf diese gemäß § 128 Abs 1 Wr LAO keines Beweises. Die Führung des Gegenbeweises liegt jedoch nach der Anordnung des Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG (vgl § 13 Abs 1 erster Satz dieses Gesetzes
"... über Antrag ... herabzusetzen,
wenn ... die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen
nachgewiesen wird.") beim Abgabepflichtigen. Nicht der Abgabenbehörde, sondern dem Abgabepflichtigen ist die Beweislast auferlegt und es schlägt auch zum Nachteil der betreffenden Partei aus, wenn der Gegenbeweis nicht zu
erbringen ist. Ob dieser Nachweis erbracht ist oder nicht, unterliegt gem § 128 Abs 2 Wr LAO der freien Beweiswürdigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170181.X03Im RIS seit
29.09.1992