RS Vwgh 1992/9/29 89/17/0181

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37169 Kanalabgabe Wien
L82309 Abwasser Kanalisation Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs1;
BAO §167 Abs2;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §13 Abs1 idF 1986/008;
LAO Wr 1962 §128 Abs1;
LAO Wr 1962 §128 Abs2;

Rechtssatz

Stellt das Gesetz für eine Tatsache eine Vermutung auf, so bedarf diese gemäß § 128 Abs 1 Wr LAO keines Beweises. Die Führung des Gegenbeweises liegt jedoch nach der Anordnung des Wr Kanalräumungs- und KanalgebührenG (vgl § 13 Abs 1 erster Satz dieses Gesetzes

"... über Antrag ... herabzusetzen,

wenn ... die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen

nachgewiesen wird.") beim Abgabepflichtigen. Nicht der Abgabenbehörde, sondern dem Abgabepflichtigen ist die Beweislast auferlegt und es schlägt auch zum Nachteil der betreffenden Partei aus, wenn der Gegenbeweis nicht zu

erbringen ist. Ob dieser Nachweis erbracht ist oder nicht, unterliegt gem § 128 Abs 2 Wr LAO der freien Beweiswürdigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170181.X03

Im RIS seit

29.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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