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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
HDG 1985 §2 Abs4;Rechtssatz
Die objektive Tatsache, daß der beschuldigte Soldat mit seinen beiden Kameraden zu spät zu einem Begräbnis (bei diesem ist er als Ordenskissenträger eingeteilt gewesen) eingelangt ist, ohne nähere Erhebungen und Feststellungen darüber, ob und auf welche Weise dieser auf Abfahrtszeit und gewählte Fahrstrecke Einfluß genommen hat, vermag sein individuelles Verschulden an diesem Ergebnis nicht ausreichend zu begründen; vielmehr bedarf der Sachverhalt zur subjektiven Tatseite noch entsprechender Ergänzungen (Hinweis E 31.5.1990, 90/09/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090149.X02Im RIS seit
29.09.1992