TE Vfgh Beschluss 2004/3/9 B475/03

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Veröffentlicht am 09.03.2004
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art83 Abs2
BundesvergabeG 1997 §6 Abs1
BundesvergabeG 2002 §188

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags auf Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung aufgrund der verfehlten Annahme der weiteren Anwendbarkeit einer bereits vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Schwellenwertregelung; Vorliegen eines offenkundigen Redaktionsfehlers bei Bezeichnung der verbindlich zu erklärenden Fassung des Bundesvergabegesetzes 1997 in der Übergangsbestimmung des Bundesvergabegesetzes 2002; verfassungskonforme Auslegung hinsichtlich der Einbeziehung der Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt bei Beurteilung der anzuwendenden Rechtslage geboten

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, in concreto der Bestimmungen des §188 Abs1, 3 und 6 des BVergG 2002. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere, ob das Bundesvergabeamt (BVA) zutreffend festgestellt hat, dass die "mit Telefax erfolgte Zuschlagserteilung .... vom 16.12.2002 ... nichtig" sei, nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des hier zu beurteilenden Falles die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Ungeachtet der Auslegungsprobleme, die §188 BVergG 2002 bereitet, teilt der Verfassungsgerichtshof die Bedenken der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen diese Bestimmung nicht, ist sie doch, wie der angefochtene Bescheid zeigt, einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich.

Da die Angelegenheit auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Übergangsbestimmung, Vergabewesen, VfGH / Aufhebung Wirkung, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B475.2003

Dokumentnummer

JFT_09959691_03B00475_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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