RS Vwgh 1992/9/30 91/10/0062

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß weder die (gesetzwidrige) Fällung von Bäumen noch die Ausübung der Waldweide auf dieser Fläche für sich allein eine unbefugte Rodung darstellen, folgt, daß auch eine Kombination dieser beiden Maßnahmen nicht zwingend dem Rodungsverbot des § 17 Abs 1 ForstG 1975 zuwiderläuft. Ob eine solche Kombination eine unbefugte Rodung darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und bedarf entsprechender Feststellungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100062.X03

Im RIS seit

30.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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