Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):90/03/0004 E 30. Juni 1992 90/03/0005 E 30. Juni 1992 90/03/0008 E 30. Juni 1992 90/03/0007 E 30. Juni 1992 90/03/0006 E 30. Juni 1992Rechtssatz
Bei den österreichischen Bundesbahnen handelt es sich um einen unselbständigen Wirtschaftskörper des Bundes, der jedoch im verwaltungsbehördlichen Verfahren unter "seiner Firma" in den durch das Bundesgesetz gezogenen Grenzen, nämlich im Bereich aller Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die die Verwaltung und der Betrieb der österreichischen Bundesbahnen mit sich bringen, parteifähig ist (Hinweis E 10.12.1991, 91/04/0092). In diesen Bereich fallen auch die mit der beantragten Aufhebung einer zugunsten der Bahn erfolgten Enteignung im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts ZivilrechtRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990030003.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018