RS Vwgh 1992/9/30 91/10/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1992
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs1;

Rechtssatz

Bei Verwendung einer unbestockten Grundfläche für die Bebauung mit einer Hütte liegt nur dann keine Rodung nach § 17 Abs 1 ForstG 1975 vor, wenn die Hütte tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und wenn sie dazu unbedingt notwendig ist (Hinweis E 16.5.1988, 88/10/0075). An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, da ansonsten angesichts der Struktur des Waldeigentums in Österreich, die eine Vielzahl von Kleinbesitzern aufweist (Hinweis Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Forstgesetzes 1975, 1266 Blg NR XIII GP, S 69 f), eine mit den Zielen des Forstgesetzes nicht vereinbare Waldverhüttelung drohen würde. Unbedingt erforderlich ist eine Hütte daher nur dann, wenn ohne sie eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht möglich ist (dies wurde im Beschwerdefall verneint, da der 5,7 ha große Waldbesitz vom Wohnort des Bf 22 km entfernt ist, das Waldgrundstück mit durch einen mit Traktoren befahrbaren Bringungsweg ideal erschlossen ist und nach Durchführung eines Pflegeeingriffes in einem Zeitraum von 20 bis 30 Jahren keine wesentlichen Arbeiten erforderlich sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100172.X01

Im RIS seit

30.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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