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10/10 GrundrechteNorm
ABGB §365;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):90/03/0004 E 30. Juni 1992 90/03/0005 E 30. Juni 1992 90/03/0008 E 30. Juni 1992 90/03/0007 E 30. Juni 1992 90/03/0006 E 30. Juni 1992Rechtssatz
Die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung ist verfassungsrechtlich unzulässig, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorgesehen hat, tatsächlich nicht verwirklicht wird. Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes, "sei es, weil dieser Zweck überhaupt
nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird", muß die Verfügung der Enteignung durch Aufhebung des Enteignungsbescheides rückgängig gemacht werden. Die Rechtskraft dieses Bescheides steht einer solchen Aufhebung deshalb nicht im Wege, weil der Vorbehalt der Rückgängigmachung von der Rechtskraft umfaßt ist. Diese Verpflichtung zur Rückgängigmachung der Enteignung über Antrag des Enteigneten besteht auch außerhalb des und zusätzlich zum - verfassungskonform auszulegenden - § 37 EisbEG 1954. Ein Verfahren, das die Aufhebung des Enteignungsbescheides zum Gegenstand hat, muß mit denselben Parteien geführt werden. Ist inzwischen auf Seiten einer Partei oder beider Parteien Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, treten die Gesamtrechtsnachfolger als Parteien ein (Hinweis VfGH E 29.11.1988, B 348/87).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990030003.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018