RS Vwgh 1992/9/30 90/03/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1992
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Index

10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §365;
AVG §8;
EisbEG 1954 §18;
EisbEG 1954 §37;
EisbEG 1954 §4;
StGG Art5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):90/03/0004 E 30. Juni 1992 90/03/0005 E 30. Juni 1992 90/03/0008 E 30. Juni 1992 90/03/0007 E 30. Juni 1992 90/03/0006 E 30. Juni 1992

Rechtssatz

Die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung ist verfassungsrechtlich unzulässig, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorgesehen hat, tatsächlich nicht verwirklicht wird. Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes, "sei es, weil dieser Zweck überhaupt

nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird", muß die Verfügung der Enteignung durch Aufhebung des Enteignungsbescheides rückgängig gemacht werden. Die Rechtskraft dieses Bescheides steht einer solchen Aufhebung deshalb nicht im Wege, weil der Vorbehalt der Rückgängigmachung von der Rechtskraft umfaßt ist. Diese Verpflichtung zur Rückgängigmachung der Enteignung über Antrag des Enteigneten besteht auch außerhalb des und zusätzlich zum - verfassungskonform auszulegenden - § 37 EisbEG 1954. Ein Verfahren, das die Aufhebung des Enteignungsbescheides zum Gegenstand hat, muß mit denselben Parteien geführt werden. Ist inzwischen auf Seiten einer Partei oder beider Parteien Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, treten die Gesamtrechtsnachfolger als Parteien ein (Hinweis VfGH E 29.11.1988, B 348/87).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990030003.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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