RS Vwgh 1992/9/30 91/10/0062

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z14;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z15;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
ForstG 1975 §37 Abs1;
ForstG 1975 §37 Abs3;

Rechtssatz

Die Verwendung von Waldboden zu Weidezwecken für sich allein stellt keine unbefugte Rodung dar, da sie einerseits in gewissen Grenzen für zulässig erklärt wird und andererseits für bestimmte Formen der Nichteinhaltung dieser Schranken eigene Straftatbestände geschaffen wurden (§ 37 Abs 1 iVm § 174 Abs 1 lit a Z 14 und § 37 Abs 3 iVm § 174 Abs 1 lit a Z 15 ForstG 1975). Die Schaffung dieser Straftatbestände wäre nicht verständlich, wenn der Gesetzgeber jegliche Überschreitung der der Waldweide gesetzten Grenzen als verbotene Rodung angesehen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100062.X02

Im RIS seit

30.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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