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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §1 Abs2;Rechtssatz
Die Verwendung von Waldboden zu Weidezwecken für sich allein stellt keine unbefugte Rodung dar, da sie einerseits in gewissen Grenzen für zulässig erklärt wird und andererseits für bestimmte Formen der Nichteinhaltung dieser Schranken eigene Straftatbestände geschaffen wurden (§ 37 Abs 1 iVm § 174 Abs 1 lit a Z 14 und § 37 Abs 3 iVm § 174 Abs 1 lit a Z 15 ForstG 1975). Die Schaffung dieser Straftatbestände wäre nicht verständlich, wenn der Gesetzgeber jegliche Überschreitung der der Waldweide gesetzten Grenzen als verbotene Rodung angesehen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100062.X02Im RIS seit
30.09.1992