RS Vwgh 1992/9/30 89/03/0224

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
BGzLV 1973 §6;
BGzLV 1973 §8;
LuftfahrtG 1958 §103 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §105 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §105 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §106 Abs3;
LuftfahrtG 1958 §111;

Rechtssatz

Auf die Beachtung öffentlicher Interessen kann nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 3.3.1965, 31/65) der Natur der Sache nach - jedenfalls soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist, was im Verfahren bezüglich einer Beförderungsbewilligung, aber auch hinsichtlich der Fluglinienbewilligung bzw Flugstreckenbewilligung nicht der Fall ist - weder physischen noch juristischen Personen ein Rechtsanspruch zustehen (Hinweis Halbmayer-Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, II. Teil Abschnitt 1/2, Anm. 9.1.3 zu § 6 des Bundesgesetzes über den wischenstaatlichen Luftverkehr 1973, S 22 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989030224.X03

Im RIS seit

30.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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