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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auf die Beachtung öffentlicher Interessen kann nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 3.3.1965, 31/65) der Natur der Sache nach - jedenfalls soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist, was im Verfahren bezüglich einer Beförderungsbewilligung, aber auch hinsichtlich der Fluglinienbewilligung bzw Flugstreckenbewilligung nicht der Fall ist - weder physischen noch juristischen Personen ein Rechtsanspruch zustehen (Hinweis Halbmayer-Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, II. Teil Abschnitt 1/2, Anm. 9.1.3 zu § 6 des Bundesgesetzes über den wischenstaatlichen Luftverkehr 1973, S 22 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989030224.X03Im RIS seit
30.09.1992Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015