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20/08 UrheberrechtNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, daß bereits durch die Vorlage bei Gerichten oder Kreditinstituten ein Gutachten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Auch kommt es nicht entscheidend darauf an, daß der Erwerber berechtigt ist, das Werk einem unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis zu bringen, wenn nach dem wirtschaftlichen Gehalt das Honorar dem Gutachter nicht für die Einräumung dieses Rechtes, sondern für jene Arbeit geleistet wird, durch die der Befund gewonnen und die sachverständigen Schlußfolgerungen gezogen werden (Hinweis E 14.6.1989, 88/13/0178).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988130048.X02Im RIS seit
30.09.1992