RS Vwgh 1992/9/30 88/13/0048

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14 Abs1;
UrhG §24 Abs1;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß bereits durch die Vorlage bei Gerichten oder Kreditinstituten ein Gutachten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Auch kommt es nicht entscheidend darauf an, daß der Erwerber berechtigt ist, das Werk einem unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis zu bringen, wenn nach dem wirtschaftlichen Gehalt das Honorar dem Gutachter nicht für die Einräumung dieses Rechtes, sondern für jene Arbeit geleistet wird, durch die der Befund gewonnen und die sachverständigen Schlußfolgerungen gezogen werden (Hinweis E 14.6.1989, 88/13/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988130048.X02

Im RIS seit

30.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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