RS Vwgh 1992/9/30 91/10/0062

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
ForstG 1975 §80 Abs1;

Rechtssatz

Das Fällen einer bestimmten Anzahl von Bäumen stellt für sich allein keine unbefugte Rodung iSd § 17 Abs 1 ForstG 1975 dar, selbst wenn sie in hiebsunreifen Hochwaldbeständen stattfindet und über das pflegliche Ausmaß hinausgeht. Dies ergibt sich schon aus § 80 Abs 1 ForstG 1975, demzufolge in hiebsunreifen Hochwaldbeständen Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen verboten sind. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn die in ihr genannten Maßnahmen den Tatbestand der Rodung erfüllten und damit schon auf Grund des § 17 Abs 1 leg cit verboten wären. Durch Kahlhiebe bzw über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen geht auch der Waldcharakter der betreffenden Fläche nicht verloren, wie sich aus § 1 Abs 2 ForstG 1975 ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100062.X01

Im RIS seit

30.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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