RS Vwgh 1992/9/30 92/10/0095

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §26 Abs2;
LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
LMG 1975 §9 Abs1 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/10/0112

Rechtssatz

Die Angabe "für gesunde Haut" (hier Dusch-Bad) ist geeignet, bei flüchtigem Lesen bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Interessenten den Eindruck zu erwecken, die Verwendung des genannten Produktes diene der Gesunderhaltung der Haut. Damit liegt ein Hinweis auf gesunderhaltende Wirkungen vor, der jedoch unabhängig davon, ob er allgemein gehalten ist, jedenfalls eine Unterform der pharmakologischen Wirkungen zum Inhalt hat. Ein solcher Hinweis ist jedoch - unter der Voraussetzung, daß er nicht irreführend ist - nach § 26 Abs 2 LMG 1975 zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100095.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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