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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §26 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/10/0112Rechtssatz
Die Angabe "für gesunde Haut" (hier Dusch-Bad) ist geeignet, bei flüchtigem Lesen bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Interessenten den Eindruck zu erwecken, die Verwendung des genannten Produktes diene der Gesunderhaltung der Haut. Damit liegt ein Hinweis auf gesunderhaltende Wirkungen vor, der jedoch unabhängig davon, ob er allgemein gehalten ist, jedenfalls eine Unterform der pharmakologischen Wirkungen zum Inhalt hat. Ein solcher Hinweis ist jedoch - unter der Voraussetzung, daß er nicht irreführend ist - nach § 26 Abs 2 LMG 1975 zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100095.X04Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010