RS Vwgh 1992/9/30 92/13/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1992
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §3 Abs9;
UStG 1972 §4 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/17 89/14/0071 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 4 Abs 2 Z 2 UStG 1972 gilt beim Leistungserbringer nicht nur die Gegenleistung des Leistungsempfängers, sondern auch ein Zuschuß von dritter Seite als Entgelt. Dieser Zuschuß von dritter Seite muß allerdings in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch stehen, der zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger stattfindet. Der Dritte muß also ein zusätzliches Entgelt deshalb gewähren, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung bewirkt. Ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Zuschuß durch den Dritten und dem fremden Leistungsaustausch nicht feststellbar, so muß geprüft werden, ob nicht ein Leistungsaustausch zwischen dem Zuschußempfänger und dem Zuschußgeber vorliegt. Im allgemeinen ist es nämlich nicht üblich, daß Zuwendungen unentgeltlich gewährt werden. Liegt weder ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch zwischen fremden Personen noch eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers an den Zuschußgeber vor, dann stellt der Zuschuß eine Prämie dar, die dem Unternehmer gegeben worden ist, um ihn zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln anzuregen - der Fall einer öffentlichen Subvention (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0209, VwSlg 6105 F/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992130128.X02

Im RIS seit

30.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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