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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Fluglinienunternehmen nicht geeignet sein darf, die Verkehrsaufgaben eines anderen bereits bestehenden Fluglinienunternehmens zu gefährden, beinhaltet ein Kriterium des öffentlichen Interesses und ist im Rahmen desselben zu berücksichtigen, die Wahrung öffentlicher Interessen ist allein der Behörde überantwortet und begründet keine Parteistellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989030224.X02Im RIS seit
30.09.1992Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015