RS Vwgh 1992/9/30 89/03/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §106 Abs3;

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Fluglinienunternehmen nicht geeignet sein darf, die Verkehrsaufgaben eines anderen bereits bestehenden Fluglinienunternehmens zu gefährden, beinhaltet ein Kriterium des öffentlichen Interesses und ist im Rahmen desselben zu berücksichtigen, die Wahrung öffentlicher Interessen ist allein der Behörde überantwortet und begründet keine Parteistellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989030224.X02

Im RIS seit

30.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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