RS Vwgh 1992/9/30 92/10/0187

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
VwGG §33a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0188

Rechtssatz

Konnte der ursprünglich vorgesehene Zweck der Rodungsbewilligung "nicht erfüllt werden", rechtfertigt dies noch nicht, entgegen einer bestehenden Bewilligung Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verwenden. Aus dem Beschwerdevorbringen ist somit nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung iSd § 33a VwGG zukommt (Hinweis B 26.9.1991, 91/09/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100187.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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