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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ForstG 1975 §17 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0188Rechtssatz
Konnte der ursprünglich vorgesehene Zweck der Rodungsbewilligung "nicht erfüllt werden", rechtfertigt dies noch nicht, entgegen einer bestehenden Bewilligung Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verwenden. Aus dem Beschwerdevorbringen ist somit nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung iSd § 33a VwGG zukommt (Hinweis B 26.9.1991, 91/09/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100187.X01Im RIS seit
03.04.2001