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10/10 GrundrechteNorm
ABGB §365;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):90/03/0004 E 30. Juni 1992 90/03/0005 E 30. Juni 1992 90/03/0008 E 30. Juni 1992 90/03/0007 E 30. Juni 1992 90/03/0006 E 30. Juni 1992Rechtssatz
Ob die enteigneten Grundstücke für andere Zwecke der Bahn, als den im Enteignungserkenntnis als Enteignungsgrund angegebenen öffentlichen Zweck, (nämlich die Errichtung eines neuen Personenbahnhofes) benötigt wurden oder werden und ob zusätzlich weitere Grundflächen (Restflächen enteigneter Grundflächen) von der (Deutschen Reichsbahn, als der) Enteignungsbegünstigten ohne konkrete Zweckbindung gekauft wurden, ist aus der Sicht der Aufhebung einer Enteignung wegen Nichtverwirklichung des Enteignungszweckes ebenso unerheblich wie die Ergebnisse der "in Anwendung der Rückstellungsgesetzgebung" erfolgten Prüfungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990030003.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018